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Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist durchgeführt – wie kommt man jetzt zu geeigneten Maßnahmen?

 

Im Arbeitsschutzgesetzt § 5 ist zwar festgelegt, dass alle Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung auch der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz durchführen müssen. Nicht geregelt ist allerdings, wie das genau gemacht werden soll und wie sich daraus geeignete Maßnahmen ableiten lassen. Sie erhalten hier Tipps und Entscheidungshilfen, mit welchen Themen und Maßnahmen Sie sich als erstes beschäftigen sollten, um den Ansprüchen des Arbeitsschutzgesetzes nachzukommen.

 

Wichtig: Die Voraussetzung für die Planung passender Maßnahmen ist immer eine professionelle Durchführung der Gefährdungsbeurteilung! Nur wenn ausreichend genaue Informationen zu den einzelnen Belastungsschwerpunkten vorliegen, lassen sich sinnvolle Gegenmaßnahmen ableiten.

 

Frage: Muss der Arbeitgeber alle gefundenen Belastungen abschaffen? 

Antwort: Nein! Nicht jeder beklagte Punkt erfordert auch Gegenmaßnahmen. Nur Faktoren, die wirklich eine Gefährdung der psychischen Gesundheit darstellen, die über das übliche Alltagsrisiko hinausgeht, müssen bearbeitet werden.

 

Frage: Wie lässt sich das Risiko eines Belastungsfaktors beurteilen? 

Antwort: Am besten lässt das Risiko mithilfe einer Risikomatrix festlegen. Dazu bildet man eine Matrix mit den beiden Fragestellungen „Wie wahrscheinlich ist das Eintreten der Belastung“ und „Wie schwerwiegend ist der möglicherweise entstehende Gesundheitsschaden?“. Mit dieser Matrix lässt sich dann jeder einzelne Belastungsfaktor einer von drei Risikoklassen zuordnen (s. Abbildung).

 

Frage: Reicht es aus, wenn ich der Belegschaft Kurse zur Stressbewältigung und Zeitmanagement anbiete? Dann wissen ja alle, wie sie mit Stress und psychischen Belastungen umzugehen haben.

Antwort: Weil es relativ einfach ist, der Belegschaft die Teilnahme an Fortbildungen anzubieten, glauben viele Unternehmensleitungen, dass dies als Gegenmaßnahme ausreichend sei. Dem ist allerdings nicht so, denn ein Grundprinzip des Arbeitsschutzes besagt: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen! Es muss also erst alles Mögliche getan werden, um die Belastungsfaktoren abzubauen und zu verringern. Erst wenn sich hier nichts mehr verbessern lässt, kommen als zusätzliche Maßnahme auch Fortbildungsangebote in Frage. Allerdings stehen die in der Rangfolge der möglichen Maßnahmen an letzter Stelle. Es gilt für die Reihenfolge der Maßnahmen das Prinzip TOP:

  1. Technik (Arbeitsplätze, Maschinen, EDV, Arbeitsmittel…)
  2. Organisation (Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten…)
  3. Personal (Qualifikation, Führungsverhalten, Betriebsklima…)

Frage: Wenn die Mitarbeitenden stark unter Zeitdruck leiden, wäre es doch eine gute Idee, zur Erfrischung und Stärkung Obstkörbe und Wasser zur Verfügung zu stellen, oder?

Antwort: Im Prinzip ja, aber… Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass die Gegenmaßnahmen auch zu den Belastungsfaktoren passen müssen. So freuen sich sicherlich alle, wenn sie Obst und Getränke angeboten bekommen. Dies würde als alleinige Maßnahme aber noch nicht ausreichen. Arbeitgeber müssen vorrangig den Zeitdruck bei der Arbeit verringern.

 

Frage: Leider lassen sich einige psychische Belastungen, wie z. B. Schicht- und Nachtarbeit nicht vermeiden. Heißt das nun, dass wir nichts gegen die psychischen Belastungen tun können?

Antwort: Nein, Sie können auch mehr Ressourcen für die Belegschaft zur Verfügung stellen, falls sich an der eigentlichen Belastung wenig tun lässt. So tragen z. B. folgende Faktoren zu mehr psychischer Gesundheit am Arbeitsplatz bei und können so Belastungen verringern und ausgleichen:

  •  Anerkennung
  • Gesundheitsgerecht gestaltete Schichtsysteme
  • Pausen
  • Freiräume bei der Gestaltung der Arbeit und bei Entscheidungen
  • Gutes Betriebsklima
  •  Unterstützung durch die Führungskräfte
  • Erfolge bei der Arbeit.

Ein Ansatz im betrieblichen Gesundheitsmanagement kann also auch der Aufbau von gesundheitsförderlichen Ressourcen sein.

 

 

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